Klasse AM jetzt mit 15 Jahren
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungs-motoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Führerscheinklasse AM mit Schlüsselziffer 195
Wer die Fahrerlaubnis der Klasse AM bereits mit 15 erwirbt, dem wird zusätzlich zur Klasse AM die Schlüsselziffer 195 in den Führerschein eingetragen. Die Schlüsselziffer 195 bedeutet, dass die Fahrerlaubnis der Klasse AM mit der Auflage erteilt wurde, dass diese bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland gilt. Fahrten ins Ausland sind damit verboten.
Mindestalter: | 15 Jahre | |
Eingeschlossene Klassen: | keine | |
Ausbildung: | Theorie | 12 Doppelstunden Grundstoff 2 Doppelstunden Zusatzstoff |
Praxis | Grundausbildung, keine Sonderfahrten | |
Prüfung: | Theorie | 30 Fragen (20 Grund- und 10 Zusatzstoff) maximal 10 Fehlerpunkte |
Praxis | 55 Minuten |
Besonderheiten bei der Motorradprüfung
Seit 01.01.2021 gelten Neufassungen der Prüfungsrichtlinien für die praktische Fahrerlaubnisprüfung der Klassen A, A1, A2 und AM. Die Bestimmungen von Schutzkleidung für Bewerber der Kraftradklassen sind wie folgt:
Sie dürfen ihre Fahrstunden und die praktische Prüfung gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur in voller Schutzkleidung absolvieren.
Die Motorradschutzbekleidung besteht aus:
- passendem Motorradhelm,
- Motorradhandschuhen,
- eng anliegender Motorradjacke,
- Rückenprotektor, falls nicht in Motorradjacke integriert,
- Motorradhose,
- Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz.
Seit 2019 gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Motorradschutzkleidung mit einem Label in fünf Schutzklassen. Dabei Steht „C“ für reinen Aufprallschutz (Protektoren), „B“ für reinen Abriebschutz und „A“ für Bekleidung mit Aufprall und Abriebschutz. Letztere sollte als Mindeststandard angesehen werden. „AA“ und „AAA“ weisen eine höhere Schutzwirkung als „A“ aus. Zudem gibt es eine neue Prüfnorm für Schutzhelme (ECE-R-22.06), welche seit 2021 anwendbar und ab Juni 2023 verpflichtend ist.
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